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Rechnungswesen: Inventur

Unter Inventur versteht man die mengen- und wertmäßige Erfassung aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Kaufmanns zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie wird regelmäßig bei Gründung, Auflösung, Übernahme und zum Ende eines Geschäftsjahres durchgeführt. Geregelt wird die Inventur im Paragraph 240 des Handelsgesetzbuches (HGB) und in den §§ 140 und 141 der Abgabenordnung (AO).

Demnach sollte die Inventur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen (Stichtagsinventur). Die tatsächliche Bestandsaufnahme darf maximal 10 Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen.

In begründeten Fällen darf die Inventur in einem Zeitraum von 3 Monaten vor bzw. 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag verlegt werden. (Verlegte Inventur)

Ein Unternehmen, welches permante Aufzeichnungen über den Bestand führt, braucht keine Inventur zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen. Einmal pro Geschäftsjahr muss aber die körperliche Bestandaufnahme erfolgen. (Permanente Inventur)

Zur Erfassung kommen die Vermögensgegenstände durch Zählen, Wiegen, Messen oder gegebenenfalls Schätzen (mathematisch-statistisch). Die Schulden werden anhand von Belegen aufgenommen.

Die Inventur dient der Kontrolle der Buchführung. Eventuelle Differenzen müssen analysiert werden, um Fehlerquellen, Schwund oder Diebstahl aufzudecken und zu dokumentieren.

Wiki-Autor:

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Name: Björn L.
Alter: 36
Fach: Erdkunde/Geographie, Informatik/EDV, Mathematik, Philosophie, Rechnungswesen, Sozial- / Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre
Ort: Rostock
Preis: 14,20 €
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verifiziert

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