Wirtschaftslehre: Wie funktioniert die deutsche Einkommensteuer?
- Datum: 16.03.10
- Thematische Einordnung: ---
- Tags: Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Steuern, Steuerrecht, Steuersatz
Speziell das deutsche Steuersystem zählt heute zu den kompliziertesten unseres Planeten: Etwa 70% der Steuerliteratur weltweit ist auf Deutsch geschrieben. Dabei war das nicht immer so. Noch vor 100 Jahren galt das deutsche Steuerrecht als Musterbeispiel an Systematik und Transparenz. Zahlreiche Staaten orientierten gar ihr eigenes Steuersystem am deutschen Vorbild. Heute aber haben unzählige Ausnahme- und Sonderregelungen aus der ursprünglichen Systematik ein Labyrinth entwickelt, in dem sich nur Fachleute zurechtfinden.
Die deutsche Einkommensteuer im Überblick
Die deutsche Einkommensteuer ist die wohl bekannteste aller Steuerarten und neben der Umsatz- vermutlich auch die einzige große Steuer, mit der die meisten Menschen in ihrem Leben überhaupt konfrontiert werden.
Sie besteuert, man kann es sich denken, das Einkommen des Steuerpflichtigen und steuerpflichtig wiederum ist unter anderem zunächst mal jeder, der sich entweder mehr als sechs Monate im Inland aufhält oder über einen festen deutschen Wohnsitz verfügt.
Aber was ist eigentlich “Einkommen”?
„Klar“, werden jetzt die meisten sagen, „das ist das, was ich im Jahr so verdiene.“ Was eigentlich doch ganz plausibel klingt, ist dem Gesetzgeber ein bisschen zu ungenau. Aus diesem Grund hat er sich ein Schema mit sieben verschiedenen Einkunftsarten überlegt, die bei einem Steuerpflichtigen im Laufe eines Jahres anfallen können, darunter beispielsweise „Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit“ oder „Einkünfte aus Kapitalvermögen“.
Alle Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Jahres bezieht und die sich in eine dieser Einkunftsarten einordnen lassen, sind Teil seines steuerrechtlichen Einkommens und werden am Jahresende entsprechend versteuert. Die Einkünfte hingegen, die sich keiner der festgelegten Einkunftsarten zurechnen lassen, sind zumindest im steuerrechtlichen Sinne kein Einkommen und können damit auch nicht besteuert werden. Ein Lotteriegewinn bleibt hierdurch zum Beispiel komplett steuerfrei, bildet aber eine der wenigen Ausnahme.
Von diesen abgesehen, ist das Einkommensschema sehr umfassend aufgestellt.
Sollte es aber dennoch einmal passieren, dass man Gewinne erzielt, die außerhalb jeder einkommensteuerlichen Einkunftsklasse liegen: Nicht zu früh freuen. Auch, wenn die Einkommensteuer hier nicht greift, kann es immer noch sein, dass eine andere Steuer einschlägig ist. So fallen etwa Erbschaften und Schenkungen in keine der bestehenden Einkunftsklassen und sind demnach zwar von Einkommensteuer frei, über die Erbschafts- und Schenkungssteuer verdient der Staat aber auch hier kräftig mit.
Ebenso wichtig, wie zu wissen, in welche Einkunftsklasse Eure Einkünfte letztlich fallen, ist die Frage, wie hoch sie eigentlich sind. Damit kommen wir zu einem elementaren Grundsatz des deutschen Steuerrechts: Dem „objektiven Nettoprinzip“.
Rücksichtslos vereinfacht besagt es, dass nur das besteuert werden darf, was unterm Strich übrigbleibt. Aus diesem Grund wird begrifflich unterschieden zwischen Einnahmen und Einkünften. Letztere sind gerade der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, also das, was sich ergibt, wenn man vom Umsatz die Kosten abzieht – und diese Größe kann im Übrigen auch negativ sein; schließlich garantiert niemand, dass Ihr beispielsweise mit Eurem Gewerbebetrieb nicht auch mal ein Verlustjahr einfahrt.
Ein Beispiel sollte das Prinzip etwas deutlicher machen:
Ihr sucht nach einem gutbezahlten Studentenjob und erfahrt, dass sich Computerreparaturen eine Menge Geld machen lässt. Kurz entschlossen meldet Ihr ein Gewerbe an, beginnt Werbeflyer zu schmeißen und tatsächlich: Die ersten Aufträge lassen nicht lange auf sich warten.
Da Ihr aber schon bald feststellt, dass Eure Kundschaft weit auseinanderwohnt und Ihr daher viel herumfahren müsst, schafft Ihr Euch zu diesem Zweck einen zuverlässigen Gebrauchtwagen für EUR 12.000 an. Autos können auf 6 Jahre abgeschrieben werden, was bedeutet: Im ersten Jahr Eures Gewerbebetriebs erwächst Euch aus diesem Geschäft eine Betriebsausgabe von EUR 2.000.
Btw.: Abschreibungen sind ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument der Buchhaltung. Wir wollen das „Wie“ und „Warum“ mal außen vor lassen, da dies hier den Rahmen sprengen würde. Daher nur eine kurze Erklärung: Abschreibungen verteilen die Kosten für ein Anlagegut auf den Zeitraum seiner Nutzung. Soll heißen: Anstatt im ersten Jahr der Nutzung einmalig einen steuerlichen Aufwand von EUR 12.000 für das Auto geltend zu machen, könnt Ihr die Ausgaben nur 1/6 des Kaufpreises, nämlich EUR 2.000 verrechnen – das aber in jedem der kommenden 6 Jahre.
Das Geschäft läuft gut an und über Mund-zu-Mund-Propaganda habt Ihr am Ende des Jahres Einnahmen in Höhe von EUR 16.000. Versteuert werden aber natürlich nicht diese EUR 16.000, sondern Euer Reingewinn. Gehen wir davon aus, dass Ihr zusätzlich Ausgaben für Wareneinsatz von EUR 6.000 (Prozessoren, Platinen, etc…) hattet, dann beträgt Euer Jahresgewinn:
| Umsatz | 16.000 | |
| - | Abschreibungen Auto | 2.000 |
| - | Wareneinsatz | 6.000 |
| Gewinn | 7.000 |
Dieser Gewinn von EUR 8.000 sind Eure steuerrechtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb – im guten Fall. Natürlich könnte es aber auch sein, dass Ihr Euch so sehr um Euer Studium kümmern müsst, dass für geschäftliche Tätigkeit kaum Zeit bleibt und der Umsatz in auf EUR 4.000 sinkt. Die Rechnung sieht dann schon ganz anders aus:
| Umsatz | 4.000 | |
| - | Abschreibungen Auto | 2.000 |
| - | Wareneinsatz | 3.000 |
| Verlust | 1.000 |
Hier wären Eure Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend negativ.
Aber gehen wir zunächst einmal davon aus, dass Ihr steuerrechtlich über Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 7.000 verfügt. Weiterhin seid Ihr seit November des Jahres bei einem Unternehmen als Werkstudent beschäftigt. Dort habt Ihr EUR 2.000 verdient.
Diese EUR 2.000 werden aber nicht voll auf Euer Einkommen angerechnet, denn, was für Gewinneinkünfte (siehe Kasten) gilt, gilt ebenso für Überschusseinkünfte: Auch hier könnt ihr bestimmte Ausgaben geltend machen, die notwendigerweise geleistet werden mussten, um die Tätigkeit auszuüben, lediglich die Bezeichnung ändert sich. Während diese Ausgaben nämlich bei Gewinneinkünften Betriebsausgaben genannt werden, spricht man bei Überschusseinkünften von Werbungkosten. Und solltet Ihr dieses Jahr tatsächlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verdienen, könnt aber keine Werbungskosten vorweisen, dann sagt der Gesetzgeber, dass ihr immer EUR 920 als Werbungskosten berücksichtigen könnt, egal, ob Ihr die wirklich ausgegeben habt oder nicht – das ist der sogenannte Werbungskostenpauschbetrag. Für den (für Stunden unwahrscheinlichen) Fall, dass Eure Werbungskosten höher sind als diese EUR 920, könnt Ihr aber natürlich Eure tatsächlichen Werbungskosten geltend machen.
Damit kämet ihr auf ein Gesamteinkommen für dieses Jahr von
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | EUR 7.000 | |
| + | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | EUR 1.080 |
| Einkommen Jahr 0: | EUR 8.080 |
Am Jahresende wird diese Summe Eurer Einkünfte (EUR 8.080) genommen und entsprechend dem geltenden Einkommensteuertarif versteuert. Dieser Tarif ist progressiv ausgestaltet, das heißt, Geringverdiener werden gegenüber Vielverdiener prozentual bevorteilt.
Konkret zahlt ein Absolvent der Wirtschaftswissenschaften mit dem durchschnittlichen Einstiegsgehalt von EUR 40.000 aktuell 20% seines Einkommens als Steuern. Verdiente der gleiche Absolvent das Doppelte, würde er mit 40% veranlagt und müsste nicht die doppelte, sondern vierfache Steuersumme aufbringen.
Hättet ihr übrigens statt EUR 8.080 im vergangenen Jahr weniger als EUR 7.664, den sogenannten Grundfreibetrag, verdient, wärt Ihr von der Einkommensteuer befreit. Der Gesetzgeber hat sich nämlich überlegt, dass eine Steuer auf solche ohnehin schon geringen Einkommen eine übermäßige Härte darstellte – eine Regelung, die die meisten Studenten mit Nebenjobs von der Notwendigkeit befreit, am Jahresende eine Steuererklärung aufzusetzen.
Zum Schluss wird auf die Einkommensteuer der sogenannte Solidarzuschlag aufgeschlagen, eine der großen Kuriositäten im deutschen Steuerrecht: Eingeführt als 5,5%-Aufschlag auf die Einkommensteuer nach dem Mauerfall war er Anfang der 90er Jahre ursprünglich als Sonderabgabe für zwei Jahre angelegt. Bis heute scheint aber nicht die Absicht zu bestehen, ihn wieder abzuschaffen.
… und was ist mit der Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist eigentlich keine richtige Steuer, sondern lediglich eine Art Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der Gesetzgeber hat sich gedacht, dass es ja eigentlich ganz sinnvoll sein könnte, die Steuerzahlungen in kleinen Häppchen monatlich vorweg einzukassieren, um zu verhindern, dass der Steuerpflichtige am Jahresende bereits alles ausgegeben hat und seiner Steuern nicht begleichen kann.
Am Ende des Jahres, wenn festgestellt wird, wie viel Steuern Ihr tatsächlich zahlen müsst, wird die Lohnsteuer, die ihr bereits im Voraus auf Euer Lohneinkommen gezahlt habt, auf die Gesamtsteuerschuld angerechnet – und entsprechend weniger müsst Ihr dann am Jahresende zahlen. Sollte sich gar herausstellen, dass Ihr mehr Lohnsteuer gezahlt habt, als ihr Einkommensteuer zahlen müsst, (bspw. weil ihr weniger als EUR 7.664 verdient habt), bekommt Ihr, sofern ihr eine entsprechende Steuererklärung einreicht, Eure zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet.
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Wiki-Autor:
| Name: | Christian N. |
| Alter: | 25 |
| Fach: | Betriebswirtsch |
| Ort: | Bottrop |
| Preis: | 18,90 € |
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