Eltern müssen für die Erstausbildung ihrer Kinder zahlen
Kinder sind teuer und es obliegt den Eltern dafür zu sorgen, dass die Kinder eine gute Schulbildung und Ausbildung erhalten. Natürlich müssen Eltern im Regelfall nicht für die bloße Schulbildung aufkommen, trotzdem fallen Ausgaben an. Und während der Ausbildung oder des Studiums? Während dieser Zeiten gibt es zwar unter Umständen staatliche Unterstützung, dennoch müssen die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Kind unterstützen. Dieser Artikel zeigt auf, welche Regelungen vorliegen, welche Grenzen es gibt und mit welchen Hilfsmöglichkeiten Eltern und Kinder rechnen können.
Wo liegen die Grenzen?
Grundsätzlich handelt es sich bei der gesamten Angelegenheit um die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Sie beginnt mit der Geburt, geht über die Kindergarten- und Grundschulzeit bis hin zu der weiterführenden Schule und zum Abitur. Während die Schulpflicht jedoch mit 16 endet und das Kind zwei Jahre später volljährig wird, endet die Unterhaltspflicht nicht mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres. Der Gesetzgeber sieht Folgendes vor:
- Grund - die weitere Unterhaltspflicht der Eltern ergibt sich daraus, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Kind nur aufgrund der Volljährigkeit eigenständig für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. In vielen Fällen befindet sich das Kind zu der Zeit noch in der Schule oder ist auf der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz.
- Bis wann - bis zum Ende der ersten Ausbildung. Es gibt jedoch Urteile, nach denen Eltern auch noch einer 28-Jährigen das Masterstudium nach dem Bachelor und einer anderweitigen Ausbildung bezahlen mussten.
- Unterhaltsform - in einem gewöhnlichen Haushalt, beläuft sich die Unterhaltspflicht auf reine Naturalien. Das Kind wird somit weiterhin mit einem Schlafplatz und Nahrung versorgt. Die Ausbildungsvergütung kann das Kind natürlich selbst behalten. Eltern können aber durchaus fordern, dass besondere Anschaffungen eben von diesem Geld zu tätigen sind.
- Ernsthaftigkeit - das Kindergeld wird nur weitergezahlt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Ausbildung ernsthaft verfolgt wird. Weicht das Kind massiv von der gewöhnlichen Ausbildungs- oder Studienzeit ab, können Zweifel aufkommen.
- Nachweise - gibt es bei der Ausbildung keine Anwesenheitspflicht, können Nachweise über die Leistung eingefordert werden. Bei üblichen dualen Ausbildungen ist dies meist nicht der Fall, wie auch bei einem Studium mit Anwesenheitspflicht.
- Ausbildungszeit - die Unterrichts- und Lehrzeit muss wöchentlich mindestens zehn Stunden betragen.
- Schulische Ausbildung/erste Ausbildung - während der allgemeinen Schulausbildung innerhalb der anerkannten Schulsysteme oder während eines Studiums ist der Kindergeldanspruch gesichert. Liegen zwischen Schulabschluss und Ausbildungsanfang mehrere freie Wochen, ist das auch kein Problem. Auch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier Monate Freiraum liegen. Zweite Berufsausbildung - hier gibt es tatsächlich Tücken. Hat ein Schüler zuerst eine Ausbildung beendet und beginnt nun ein Studium im selben Bereich, fällt das Kindergeld weg. Das Kind hat nämlich bereits eine Ausbildung, die es zur Berufsausübung befähigt.
- Schädliche Einkünfte - das Kindergeld unterliegt keinen Einkommensgrenzen mehr. Befindet sich ein Kind jedoch in der zweiten Ausbildung, können schädliche Einkünfte den Anspruch schmälern. Das kann bereits ein Nebenjob von mehr als zwanzig Wochenstunden sein. Die Ausbildungsvergütung oder Minijobs hingegen stellen keinen Hinderungsgrund dar.
- BAB - die Berufsausbildungsbeihilfe kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Sie kann dann genutzt werden, wenn Auszubildende während der Ausbildung nicht mehr zu Hause wohnen können, bereits ein Kind haben, verheiratet sind oder auch eine berufsvorbereitende Maßnahme machen. Das eigene Einkommen und das Einkommen der Eltern werden mitberücksichtigt und angerechnet.
- BAfög - hierbei handelt es sich um Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz. Die Leistungen können nicht nur Studenten, sondern auch Schüler beantragen. Auch bei dieser Förderung wird das Einkommen mit hinzugezogen. Die Einkommen der Eltern müssen ebenfalls angegeben werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern zuerst kommt.
- Sparbücher - es gibt aktuell zwar kaum Zinsen, doch kann natürlich trotzdem jeden Monat Geld eingezahlt und so ein Polster angespart werden.
- Sparpläne - für Kinder gibt es spezielle Sparpläne. Sie sind auf die Langjährigkeit ausgelegt und bieten Eltern schon bei der Geburt des Kindes die Möglichkeit, einen Sparplan bis zur Volljährigkeit aufzubauen.
- Tagesgeld/Festgeld - auf Tages- und Festgeldkonten gibt es immer noch höhere Zinsen. Es ist ratsam, ein gutes Tagesgeldkonto zu suchen und hierauf monatlich einen Betrag einzuzahlen. Nach zwei Jahren wird das Geld nun auf ein Festgeldkonto mit guten Zinsen übertragen.
Entscheidet sich das Kind für eine kostenpflichtige Ausbildung, sind die Eltern mitunter dazu verpflichtet, die Kosten zu tragen. Dies geschieht nun zusätzlich zu der Naturalienvergütung. Allerdings stehen in diesem Fall Hilfsangebote und Unterstützungen zur Verfügung. Eine zusätzliche Möglichkeit ist beispielsweise die Berufsausbildungsbeihilfe.
Bei geschiedenen Elternteilen teilen sich die Kosten für den Unterhalt zwischen beiden Eltern auf. Lebt das Kind beispielsweise im Haushalt des Vaters, übernimmt dieser die Naturalien, während die Mutter ihrer üblichen Unterhaltspflicht nachkommen muss.
Wie sieht es mit staatlichen Leistungen aus?
Eltern erhalten weiterhin Kindergeld, auch wenn das Kind bereits volljährig ist. Das Kindergeld wird während der ersten Ausbildung oder des Studiums weitergezahlt, sofern das Kind nicht älter als 25 Jahre ist. Dennoch gibt es einige Tipps für Auszubildende, welche man kennen sollte:
Je nach Einkommensverhältnissen kann Kindern BAB oder BAfög zustehen:
Weitere Tipps
Die Ausbildung eines Kindes ist immer teuer und natürlich wünschen sich Eltern, dass ihr Kind nur das Beste erhält. Daher ist es ratsam, bereits bei der Geburt des Kindes vorzusorgen. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil niemand weiß, wie die rechtlichen Regelungen aussehen, sobald das Kind alt genug für die Ausbildung ist. Eltern können diverse Möglichkeiten ausschöpfen, um Geld für das Kind anzusparen:
An den Sparmöglichkeiten kann sich natürlich die ganze Familie beteiligen. Das Kind kann das Geld beispielsweise nutzen, wenn es für ein Studium fortziehen muss.
Fazit - Unterhaltspflicht ist verständlich
Die Unterhaltspflicht für volljährige Kinder mag manchen Eltern harsch erscheinen, doch ist sie - zumindest während der Erstausbildung - notwendig. Dafür gibt es jedoch auch etliche Angebote, die Eltern bei der Finanzierung der Ausbildung helfen. Und kann eine Familie aus finanziellen Gründen die Ausbildungskosten nicht stemmen, bietet der Staat weitere Hilfsangebote an.
Bildnachweise
Abbildung 1: @ PhotoMIX-Company (CC0-Lizenz) / pixabay.com
Abbildung 2: @ Pixaline (CC0-Lizenz) / pixabay.com