Das Rückgaberecht

Gesetzliche Grundlage

Das Rückgaberecht ist gesetzlich in § 356 BGB verankert. Das Rückgaberecht kann an die Stelle des Widerrufsrechts treten, sofern die dafür notwenigen Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss eine dem § 360 BGB entsprechende Rückgabebelehrung bestehen.
  2. Es muss dem Verbraucher möglich sein, diese eingehend zu studieren.
  3. Die Ersetzung des Widerrufs durch die Rückgabe muss im Gesetz vorgesehen sein.

Sind dieses Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden.

Rechtsfolgen

Eine Rückgabe wirkt wie ein Rücktritt. Es handelt sich also um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, aus der eine rückwirkende Aufhebung eines geschlossenen Vertrages resultiert.
Die Folgen eines Rücktritts bestehen gem. § 346 BGB darin, dass sämtliche „empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben“ sind. Ist dies nicht möglich „hat der Schuldner Wertersatz zu leisten“

Rückgabebelehrung gem. § 360 BGB

In § 360 BGB findet sich eine abschließende Auflistung aller Voraussetzungen die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine rechtlich einwandfreie Rückgabebelehrung entsteht und damit auch das Rückgaberecht das Widerrufsrecht ersetzen kann.
Diese Bedingungen sind:

  • Hinweis, dass es ein Rückgaberecht gibt
  • Hinweis, dass die Rückgabe keine Begründung erfordert
  • Hinweis, dass das Rückgaberecht durch Rücksendung der Ware innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt wird
  • Name und Anschrift des Adressaten der Rückgabe
  • Dauer und Beginn der Rückgabefrist
  • Hinweis, dass rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genügt

Mögliche Anwendungsbereiche

Wie bereits erwähnt kann die Rückgabe nur in bestimmten Fällen den Widerruf ersetzen. Im Folgenden werden exemplarisch einige Fälle hierfür dargestellt. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

  1. Haustürgeschäfte (§ 312 BGB)
  2. Fernabsatzvertrag (§ 312 b) – e) BGB)

Praktische Anwendung

Das Rückgaberecht erleichtert den Wiederruf für den Verbraucher. Hierbei muss keine Widerrufserklärung abgegeben werden, sondern die Ware lediglich zurückgesandt werden. Gesetzlich vorgesehen ist diese Form des „Widerrufs“ speziell dann, wenn sich der Verbraucher gegenüber dem Verkäufer in einer schwächeren Position befindet.

Bei den Haustürgeschäften hängt es damit zusammen, dass der Verbraucher „überrumpelt“ wird und keine Möglichkeit hat sich vollumfänglich über das Produkt zu informieren oder dieses ausgiebig zu begutachten. Speziell bei Fernabsatzverträgen (z.B. Kauf von Waren im Internet) muss sich der Verbraucher auf die Angaben des Verkäufers verlassen.

Ist ein Verbraucher mit der gelieferten Ware unzufrieden, so kann er diese ohne Begründung an den Lieferanten zurücksenden und bekommt sein Geld zurück.

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